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Mieterselbstauskunft: Was Vermieter fragen dürfen

Mietinteressentin füllt am Tisch die Mieterselbstauskunft aus, die Vermieterin prüft die Unterlagen

Das Wichtigste in Kürze

  • Vermieter dürfen nur fragen, was für die Entscheidung über das konkrete Mietverhältnis erforderlich ist – im Kern: Kann der Mieter die Miete dauerhaft zahlen?

  • Für eine reine Besichtigung genügen Name und Kontaktdaten. Personenzahl, Haustiere und Einkommen dürfen Sie erfragen, sobald der Interessent die Wohnung anmieten möchte – aus unserer Sicht bereits mit einer gezielten Terminanfrage.

  • Einkommens- und Bonitätsnachweise gehören an das Ende des Auswahlprozesses, kurz vor den Vertragsschluss.

  • Fragen nach Staatsangehörigkeit, Familienstand, Kinderwunsch, Vorstrafen oder Mieterverein sind unzulässig.

  • Unterlagen abgelehnter Bewerber müssen gelöscht werden, in der Regel spätestens nach sechs Monaten.

Mieterselbstauskunft: Das gilt nach der neuen Orientierungshilfe 2026

Zehn Interessenten, eine Wohnung – und die Frage, wem Sie Ihr Eigentum anvertrauen. Die Mieterselbstauskunft soll genau dabei helfen. Doch nicht jede Frage ist erlaubt, und nicht jeder Nachweis darf zu jedem Zeitpunkt verlangt werden. In diesem Artikel erfahren Sie, was Vermieter fragen dürfen, wann Einkommens- und Bonitätsnachweise zulässig sind und was gilt, wenn ein Mieter falsche Angaben macht.

Maßgeblich ist das Datenschutzrecht. Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern, hat im Januar 2026 ihre Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten in der Version 2.0 veröffentlicht – samt Musterfragebogen. Die Orientierungshilfe ist kein Gesetz, zeigt aber, wie die Aufsichtsbehörden prüfen, wenn sich ein Bewerber beschwert. Wer sich daran orientiert, senkt das Risiko von Beschwerden und Bußgeldern deutlich.

Praxis-Tipp

Fordern Sie Einkommens- und Bonitätsnachweise nur von den Bewerbern an, die nach der Besichtigung wirklich in der engeren Wahl sind. Das reduziert die Menge sensibler Daten, die Sie verwalten und später löschen müssen.

In Immodio

In Immodio geben Interessenten bei der Terminanfrage nur Personenzahl, Einzugstermin, Haustiere und Haushaltseinkommen an – ohne Nachweis. Unterlagen fordern Sie gezielt pro Bewerber an, technisch erst nach dem Besichtigungstermin; den Bonitätsnachweis bestellen Bewerber direkt im Mieterportal bei unserem Kooperationspartner itsmydata.

Was ist eine Mieterselbstauskunft?

Die Mieterselbstauskunft ist ein Fragebogen, mit dem Vermieter, Hausverwaltungen oder Makler Angaben von Mietinteressenten einholen, bevor sie über den Abschluss eines Mietvertrags entscheiden. Eine gesetzliche Pflicht, eine Selbstauskunft auszufüllen, gibt es nicht. Wer die Wohnung möchte, wird aber in der Regel nicht darum herumkommen.

Rechtlich ist die Selbstauskunft eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Grundlage ist Art. 6 Abs. 1 DSGVO:

  • Beim Besichtigungstermin stützt sich die Datenerhebung auf das berechtigte Interesse des Vermieters (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO).

  • Sobald der Interessent erklärt, die Wohnung anmieten zu wollen, entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Dann gilt Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO.

In beiden Fällen dürfen nur Daten erhoben werden, die für die Entscheidung über das Mietverhältnis erforderlich sind. Im Kern geht es um eine Frage: Wird die Miete dauerhaft gezahlt?

Warum eine Einwilligung nicht die richtige Grundlage ist

Viele Vorlagen lassen Interessenten am Ende „in die Datenverarbeitung einwilligen“. Nach Auffassung der DSK ist das der falsche Weg. Eine Einwilligung muss freiwillig sein. Hängt die Wohnung davon ab, ob jemand einwilligt, entsteht eine Zwangslage – die Einwilligung wäre unwirksam. Zudem schließt eine bestehende gesetzliche Grundlage eine zusätzliche Einwilligung für dieselbe Verarbeitung aus. Eine Einwilligungsklausel macht unzulässige Fragen also nicht zulässig.

Bis zu drei Stufen: Welche Frage wann erlaubt ist

Die DSK unterscheidet bis zu drei Zeitpunkte im Vermietungsprozess. Je weiter der Prozess fortgeschritten ist, desto mehr dürfen Sie fragen.

Zeitpunkt

Erlaubt

Noch nicht erforderlich bzw. unzulässig

Reine Besichtigung

Name, Anschrift, Kontaktdaten; Ausweis vorzeigen lassen; bei Sozialwohnungen: Wohnberechtigungsschein vorhanden?

Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (in aller Regel), Ausweiskopie

Interessent möchte die Wohnung anmieten

Personenzahl, Arbeitgeber, Beruf, Nettoeinkommen, Haustiere, Insolvenz, Räumungstitel

Einkommens- und Bonitätsnachweise

Sie haben sich für einen Bewerber entschieden

Einkommensnachweis, Bonitätsnachweis, Fragen zu erheblichen Mietrückständen

–

Die dritte Stufe ist vor allem relevant, wenn sich mehrere Interessenten für dieselbe Wohnung bewerben. Gibt es nur einen Bewerber, fallen die zweite und dritte Stufe praktisch zusammen. Entscheidend ist der Grundsatz dahinter: Nachweise holen Sie erst ein, wenn ein Vertragsschluss mit genau diesem Bewerber ernsthaft ansteht.

Eckdaten schon bei der Terminanfrage?

Für eine reine Besichtigung hält die DSK Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in aller Regel nicht für erforderlich. Ob eine gezielte Terminanfrage bereits als Anmietungsinteresse zählt, beantwortet die Orientierungshilfe nicht ausdrücklich.

Unsere Einschätzung: Wer über ein Bewerbungsformular gezielt einen Termin für eine bestimmte Wohnung anfragt, zeigt mehr als bloßes Interesse an einer Besichtigung. Die Angaben, die die DSK für die Stufe des Anmietungsinteresses vorsieht – Personenzahl, Haustiere und Einkommen –, lassen sich deshalb aus unserer Sicht schon mit der Terminanfrage erfragen, ohne Nachweise. Das erspart beiden Seiten Besichtigungen, die von vornherein nicht passen. Die DSK argumentiert beim Wohnberechtigungsschein ähnlich: Die Angabe darf vor der Besichtigung erfragt werden, weil nur dann ein Termin sinnvoll ist. Nachweise, Arbeitgeber und weitere Angaben gehören dagegen weiterhin in die späteren Stufen.

Mehr zur Organisation von Besichtigungen lesen Sie in unserem Artikel Besichtigungen planen.

Zulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft

Hat ein Interessent erklärt, die Wohnung mieten zu wollen, dürfen Sie nach Auffassung der DSK insbesondere fragen:

  • Anzahl der einziehenden Personen: wie viele Erwachsene und Kinder einziehen. Weitere Angaben zu Mitbewohnern nur, wenn diese selbst Vertragspartei werden sollen.

  • Arbeitgeber und Beruf: als Anhaltspunkt für die Bonität.

  • Nettoeinkommen: die Höhe des monatlichen Nettoeinkommens oder den Betrag, der nach Abzug laufender Belastungen für die Miete zur Verfügung steht. Es genügt auch die Angabe, dass eine bestimmte Grenze überschritten wird – zum Beispiel „mindestens 2.400 Euro monatlich verfügbar“.

  • Haustiere: soweit die Tierhaltung zustimmungsbedürftig ist. Kleintiere in geschlossenen Behältnissen wie Hamster, Wellensittiche oder Zierfische sind ausgenommen (BGH, Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 340/06).

  • Insolvenzverfahren: ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und noch nicht abgeschlossen ist.

  • Räumungstitel: ob in den letzten fünf Jahren ein Räumungstitel wegen Mietrückständen ergangen ist.

Nicht zulässig sind Fragen zum Einkommen, wenn die Miete vollständig von einer öffentlichen Stelle direkt an Sie gezahlt wird. In diesem Fall dürfen Sie einen Nachweis über die Kostenübernahme verlangen.

Erst nach Ihrer Entscheidung: Nachweise und Mietvorgeschichte

Haben Sie sich für einen Bewerber entschieden, dürfen Sie unmittelbar vor Vertragsschluss Nachweise verlangen:

  • Einkommensnachweis: etwa Gehaltsabrechnung, Kontoauszug oder Einkommensteuerbescheid. Nicht erforderliche Angaben darf der Bewerber schwärzen.

  • Bonitätsnachweis: dazu mehr im nächsten Abschnitt.

  • Erhebliche Mietrückstände: ob der Bewerber im bestehenden Mietverhältnis für zwei aufeinanderfolgende Termine mit mehr als einer Monatsmiete in Verzug war oder über einen längeren Zeitraum mit insgesamt zwei Monatsmieten. Diese Schwelle entspricht der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB.

  • Erhebliche Pflichtverletzungen: ob das letzte Mietverhältnis wegen einer erheblichen Vertragsverletzung wirksam gekündigt wurde. Geben Sie dem Bewerber dann Gelegenheit zu erklären, warum sich das nicht wiederholen wird.

Zu Fragen nach einer Probezeit oder einem befristeten Arbeitsverhältnis äußert sich die Orientierungshilfe nicht.

Unzulässige Fragen: Was Vermieter nicht fragen dürfen

Unzulässig sind alle Fragen ohne objektiven Zusammenhang zum Mietverhältnis. Die DSK nennt unter anderem:

  • Staatsangehörigkeit, Religion, ethnische Herkunft: Religion und ethnische Herkunft sind besonders geschützte Daten nach Art. 9 DSGVO, die Staatsangehörigkeit ist für die Vermietung nicht erforderlich.

  • Familienstand: Ehegatten müssen nicht gemeinsam Vertragspartei werden. Die Personenzahl dürfen Sie dagegen erfragen.

  • Heiratsabsichten, Schwangerschaft, Kinderwunsch: Sie gehören zum Kernbereich privater Lebensgestaltung.

  • Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren.

  • Mitgliedschaft in Parteien oder Mietervereinen.

  • Dauer der Beschäftigung: Sie sagt nach Auffassung der DSK nichts darüber aus, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

  • Gründe für monatliche Belastungen: etwa ob Unterhalt oder ein Kredit gezahlt wird. Die Höhe des verfügbaren Betrags genügt.

  • Name und Kontaktdaten des Vorvermieters.

  • Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Vormieter sind nicht verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen (BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08). Sie können sie deshalb auch nicht verlangen.

  • Ausweiskopie bei der Besichtigung: Sie dürfen sich den Ausweis zeigen lassen und die Prüfung dokumentieren, aber keine Kopie anfertigen.

Unzulässige Fragen muss ein Interessent nicht beantworten. Weitere Tipps zur Auswahl finden Sie in unserer Checkliste Wohnung neu vermieten.

Vorlage für die Mieterselbstauskunft

Viele Vorlagen aus dem Internet enthalten Fragen, die nach heutiger Auffassung der Aufsichtsbehörden unzulässig sind. Eine verlässliche Grundlage ist der Musterfragebogen der Datenschutzkonferenz. Er ordnet jede Frage einer der drei Stufen zu und lässt beim Einkommen auch die Variante „mindestens X Euro verfügbar“ zu. Passen Sie ihn an Ihre Wohnung an und streichen Sie Fragen, die Sie nicht benötigen – etwa die nach Haustieren, wenn die Tierhaltung ohnehin erlaubt ist.

In Immodio

Mit Immodio läuft die Mieterauswahl nahtlos und ohne Excel-Listen: Interessenten buchen ihren Besichtigungstermin selbst über einen Link, Selbstauskunft und Nachweise fordern Sie nach der Besichtigung mit einem Klick an und vergleichen alle Bewerbungen an einem Ort.

Bonitätsnachweis richtig anfordern

Beim Bonitätsnachweis unterscheidet die DSK genau:

  • Erlaubt ist ein Bonitätsnachweis, den der Interessent selbst bei einer Auskunftei anfordert und der speziell für Mietinteressenten gedacht ist. Er enthält nur die Angaben, die für das Mietverhältnis nötig sind.

  • Nicht erlaubt ist es, die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO zu verlangen, die jeder bei einer Auskunftei über sich anfordern kann. Sie enthält deutlich mehr Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse, als Sie brauchen.

  • Eine eigene Abfrage bei einer Auskunftei ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegen. Hat der Bewerber bereits einen passenden Bonitätsnachweis vorgelegt, ist eine zusätzliche Abfrage nicht erlaubt. Auch hier gilt: Eine vorformulierte Einwilligung zur Abfrage hilft nicht weiter.

Inzwischen gibt es digitale Bonitätsnachweise, die Mieter in wenigen Minuten selbst erstellen. Unser Kooperationspartner itsmydata bietet dafür den BonitätsPass an: Er ist auf die Wohnungssuche zugeschnitten und zeigt dem Vermieter nur die für die Mietentscheidung relevanten Informationen. Mieter können ihn direkt im Mieterportal von Immodio bestellen und mit ihrer Bewerbung hochladen. Das spart beiden Seiten Zeit und entspricht dem Grundsatz der Datensparsamkeit.

Falsche Angaben in der Selbstauskunft: Welche Folgen drohen?

Ob falsche Angaben Folgen haben, hängt davon ab, ob die Frage zulässig war.

Zulässige Frage, bewusst falsch beantwortet: Hat ein Mieter etwa sein Einkommen erfunden oder ein laufendes Insolvenzverfahren verschwiegen, kommen in Betracht:

  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB): Sie muss innerhalb eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung erklärt werden (§ 124 BGB).

  • Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 Abs. 1 BGB): wenn Ihnen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten ist.

Die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist hier nicht einheitlich. Manche Gerichte verlangen, dass sich die Täuschung tatsächlich ausgewirkt hat – etwa durch Mietrückstände. Zahlt der Mieter zuverlässig, ist eine Kündigung allein wegen einer falschen Einkommensangabe deshalb nicht sicher durchsetzbar. Lassen Sie sich im Einzelfall beraten.

Unzulässige Frage, falsch beantwortet: Hier hat eine falsche Antwort in der Regel keine Folgen. Wer etwa nach einem Kinderwunsch fragt, kann sich später nicht auf eine unwahre Antwort berufen.

Diskriminierungsverbot nach dem AGG

Neben dem Datenschutz gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft oder aus rassistischen Gründen ist bei der Vermietung grundsätzlich unzulässig, unabhängig davon, wie viele Wohnungen Sie vermieten (§ 19 Abs. 2 AGG). Weitere Merkmale wie Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität sind bei sogenannten Massengeschäften geschützt. Wer insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet, betreibt in der Regel kein Massengeschäft (§ 19 Abs. 5 Satz 3 AGG). Abgelehnte Bewerber können bei Verstößen Ansprüche auf Beseitigung und Entschädigung geltend machen.

Bewerberdaten richtig löschen

Unterlagen von Bewerbern, mit denen kein Vertrag zustande kommt, müssen Sie löschen, sobald Sie sie nicht mehr benötigen (Art. 17 DSGVO). Weil abgelehnte Bewerber Ansprüche nach dem AGG geltend machen können, dürfen Sie die Daten nach Auffassung der DSK noch eine Zeit lang aufbewahren – in der Regel aber höchstens sechs Monate.

Unzulässig ist es, eine „schwarze Liste“ mit auffälligen Interessenten zu führen. Auch beim neuen Mieter gilt: Unterlagen, die Sie nur für die Auswahl gebraucht haben, etwa Gehaltsabrechnungen, sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Mietvertrags nicht erforderlich sind.

Typische Fehler bei der Mieterselbstauskunft

  1. Nachweise zu früh verlangen: Gehaltsabrechnungen oder Bonitätsnachweise schon vor der Besichtigung anfordern.

  2. Alte Vorlagen nutzen: Viele Formulare aus dem Internet fragen noch nach Familienstand, Staatsangehörigkeit oder Vorvermieter.

  3. Einwilligung als Rettung: Eine Einwilligungsklausel macht unzulässige Fragen nicht zulässig.

  4. Komplette Auskunftei-Datenkopie verlangen: Erlaubt ist nur ein Bonitätsnachweis, der speziell für Mietinteressenten gedacht ist.

  5. Ausweise kopieren: Bei der Besichtigung genügt ein Blick auf den Ausweis.

  6. Daten horten: Unterlagen abgelehnter Bewerber bleiben ungelöscht in Postfach oder Ordner liegen.

Verstöße gegen die DSGVO können Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde und Bußgelder nach sich ziehen.

Fazit: Weniger fragen, besser auswählen

Eine gute Mieterselbstauskunft ist kurz und gezielt. Sie fragen nur, was für die Zahlungsfähigkeit wirklich relevant ist, und Sie fragen es zum richtigen Zeitpunkt: Eckdaten bei echtem Anmietungsinteresse, Nachweise erst nach der Besichtigung und kurz vor Vertragsschluss. Danach löschen Sie, was Sie nicht mehr brauchen. So treffen Sie eine fundierte Entscheidung und vermeiden Ärger mit Bewerbern und Aufsichtsbehörden. Mit einer Software wie dem Bewerbermanagement von Immodio geht das ohne Excel-Listen und E-Mail-Pingpong: Sie teilen einen Besichtigungslink, Interessenten wählen ihren Termin selbst, unpassende Anfragen werden anhand Ihrer Kriterien automatisch abgelehnt, und Selbstauskunft samt Nachweisen fordern Sie nach der Besichtigung mit einem Klick beim jeweiligen Bewerber an. Ist der passende Mieter gefunden, geht es mit Mietvertrag und Mietkaution weiter.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.

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Häufige Fragen zur Mieterselbstauskunft

Häufige Fragen

Ist die Mieterselbstauskunft Pflicht?

Welchen Bonitätsnachweis darf der Vermieter verlangen?

Darf der Vermieter eine Kopie des Personalausweises verlangen?

Was passiert, wenn der Mieter in der Selbstauskunft lügt?

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