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Wärmenetzpaket 2026

Wärmenetzpaket 2026

Wärmenetzpaket 2026: Was die geplante 50-Cent-Regel bei Fernwärme für Vermieter bedeutet

Fernwärme und Mietkosten: Bis zu 0,50 Euro pro Quadratmeter zusätzliche Belastung geplant

35 Euro im Monat bei einer 70-Quadratmeter-Wohnung: So groß könnte der zusätzliche Spielraum werden, wenn ein Vermieter ein Mietshaus künftig auf Fern- oder Nahwärme umstellt.

Das Bundeskabinett hat am 26. August 2026 Eckpunkte für ein neues Wärmenetzpaket beschlossen. Einer der für Vermieter wichtigsten Punkte betrifft das bisherige Kostenneutralitätsgebot beim Wechsel auf eine gewerbliche Wärmelieferung. Bei erheblichen Investitionen in die Änderung der Heizungsanlage soll künftig eine Mehrbelastung des Mieters von bis zu 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat zulässig werden. Ausdrücklich einbezogen werden soll auch der Wechsel von einzelnen Gasetagenheizungen auf Fern- oder Nahwärme.

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Noch handelt es sich nicht um geltendes Recht. Die Bundesregierung spricht ausdrücklich von Eckpunkten für das kommende Wärmenetzgesetz. Ein konkreter Zeitpunkt, ab dem Vermieter tatsächlich mit der neuen 50-Cent-Regel rechnen können, ist in den bisherigen offiziellen Veröffentlichungen nicht genannt.

Für Vermieter ist das Thema trotzdem bereits jetzt wichtig. Denn bei einer anstehenden Heizungserneuerung entscheidet nicht allein die technische Frage zwischen Wärmepumpe, Gas, Fernwärme oder einer anderen Lösung. Entscheidend ist auch, wer die Investition trägt, welche laufenden Kosten beim Mieter ankommen und welche Kosten mietrechtlich überhaupt berücksichtigt werden dürfen.

Das Wichtigste zur geplanten 50-Cent-Regel


Frage

Aktueller Stand

Was wurde beschlossen?

Eckpunkte für ein neues Wärmenetzpaket

Wann wurden diese Eckpunkte beschlossen?

Am 26. August 2026

Ist die Regel bereits gültig?

Nein

Was ist geplant?

Bis zu 0,50 €/m² Wohnfläche und Monat Mehrbelastung

Wann soll das relevant sein?

Bei erheblichen Investitionen in die Änderung der Heizungsanlage, zum Beispiel beim Wärmenetzanschluss

Gilt das auch bei Gasetagenheizungen?

Ja, ausdrücklich vorgesehen

70-m²-Wohnung

maximal rechnerisch 35 € pro Monat bzw. 420 € pro Jahr

Acht Wohnungen à 70 m²

maximal rechnerisch 3.360 € pro Jahr

Ist das automatisch eine Mieterhöhung um 0,50 €/m²?

Nein. Die genaue gesetzliche Ausgestaltung steht noch aus.


Der letzte Punkt ist besonders wichtig: Die 0,50 Euro sind nach den Eckpunkten eine Obergrenze für eine zulässige Mehrbelastung. Daraus folgt nicht, dass jeder Vermieter künftig pauschal 0,50 Euro pro Quadratmeter zusätzlich verlangen darf. Ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen der Betrag angesetzt werden kann, muss das eigentliche Gesetz regeln.

Was ist das Kostenneutralitätsgebot bei Fernwärme?

Um die geplante Änderung zu verstehen, muss man zunächst auf die heutige Rechtslage schauen.

Wenn ein Vermieter ein Gebäude bisher selbst mit Wärme versorgt, etwa über eine zentrale Gasheizung, und anschließend auf die eigenständig gewerbliche Wärmelieferung durch einen externen Anbieter umstellt, greift § 556c BGB.

Danach dürfen die Kosten der neuen Wärmelieferung grundsätzlich nur als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die neue Wärmeversorgung muss die gesetzlichen Effizienzanforderungen erfüllen und die Kosten der Wärmelieferung dürfen die bisherigen Betriebskosten der Eigenversorgung nicht übersteigen.

Genau das ist das sogenannte Kostenneutralitätsgebot.

Vereinfacht gesagt:

Der Wechsel auf einen Wärmelieferanten darf den Mieter nach heutiger Rechtslage beim vorgeschriebenen Kostenvergleich zunächst nicht teurer stellen.

Das klingt aus Mietersicht nachvollziehbar, kann aber bei größeren Investitionen ein Problem erzeugen. Für den Anschluss eines Gebäudes an ein Wärmenetz können Übergabestation, Umbauten im Gebäude, Leitungen und weitere technische Anpassungen notwendig werden. Werden solche Investitionen über die Wärmelieferung mitfinanziert, lässt sich die Kostenneutralität unter Umständen nicht mehr einhalten.

Genau an dieser Stelle will das Wärmenetzpaket ansetzen.

Wie wird die Kostenneutralität heute berechnet?

Die Kosten werden nicht einfach anhand der letzten Heizkostenabrechnung miteinander verglichen. Die Wärmelieferverordnung schreibt dafür ein eigenes Berechnungsverfahren vor.

Für die bisherige Eigenversorgung wird unter anderem der durchschnittliche Endenergieverbrauch der letzten drei bereits abgerechneten Abrechnungszeiträume ermittelt. Dieser wird mit den zuletzt vom Vermieter gezahlten Brennstoffpreisen sowie weiteren relevanten Betriebskosten zusammengeführt. Anschließend werden diesem Wert die rechnerischen Kosten der künftigen Wärmelieferung gegenübergestellt.

Für Vermieter ist das eine wichtige praktische Erkenntnis: Wer über einen zukünftigen Anschluss an Fern- oder Nahwärme nachdenkt, sollte seine bisherigen Verbrauchs- und Kostendaten nicht erst zusammensuchen, wenn der Anschlussvertrag auf dem Tisch liegt.

Auch die Umstellung selbst ist heute formell geregelt. Der Vermieter muss sie grundsätzlich spätestens drei Monate vorher in Textform ankündigen. Die Ankündigung muss unter anderem Angaben zur neuen Versorgung, zum Kostenvergleich, zum geplanten Umstellungszeitpunkt sowie zu Preisen und Preisänderungsklauseln enthalten.

Ob und wie diese Vorgaben mit dem neuen Wärmenetzgesetz angepasst werden, bleibt abzuwarten.

Was soll sich mit dem Wärmenetzpaket ändern?

Nach den Eckpunkten des Bundeswirtschaftsministeriums soll das Kostenneutralitätsgebot künftig gelockert werden, wenn erhebliche Investitionen des Vermieters oder eines Dritten mit der Änderung der Heizungsanlage verbunden sind.

Als Beispiele nennt das Ministerium ausdrücklich den Anschluss an ein Wärmenetz und die Errichtung einer neuen Heizungsanlage.

In diesen Fällen soll eine Mehrbelastung der Mieter von bis zu 0,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche zulässig sein.

Damit würde aus der bisherigen starren Kostenneutralität vereinfacht gesagt eine Kostenneutralität mit begrenztem zusätzlichen Spielraum.

Das kann einen erheblichen Unterschied machen. Denn bei einer Umstellung könnten nicht mehr ausschließlich die bisherigen Heizkosten die wirtschaftliche Obergrenze bestimmen. In begrenztem Umfang könnten auch die Investitionen berücksichtigt werden, die notwendig sind, um das Gebäude überhaupt auf die neue Wärmeversorgung umzustellen.

Beispiel: Was bedeuten 0,50 Euro pro Quadratmeter konkret?



Wohnfläche

Max. rechnerischer Betrag pro Monat

Max. rechnerischer Betrag pro Jahr

50 m²

25 €

300 €

60 m²

30 €

360 €

70 m²

35 €

420 €

80 m²

40 €

480 €

100 m²

50 €

600 €


Bei einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen à 70 Quadratmetern wären das insgesamt 560 Quadratmeter Wohnfläche. Bei vollständiger Ausschöpfung der geplanten Grenze entspräche das rechnerisch maximal 280 Euro pro Monat beziehungsweise 3.360 Euro pro Jahr.

Diese Zahlen zeigen gleichzeitig, weshalb die Neuregelung einen Fernwärmeanschluss zwar kalkulierbarer machen kann, aber keineswegs automatisch wirtschaftlich macht.

Nehmen wir rein beispielhaft Investitionskosten von 15.000 Euro pro Wohnung. Bei einer 70-Quadratmeter-Wohnung stehen dem 420 Euro maximale jährliche Mehrbelastung gegenüber. Die 50-Cent-Regel ist deshalb kein Instrument, mit dem sich hohe Investitionen kurzfristig vollständig refinanzieren lassen.

Hinzu kommt: Der gesetzliche Höchstbetrag ist nicht automatisch ein garantierter Zahlungsstrom an den Vermieter. Die konkrete Berechnung, die Einbindung eines Wärmelieferanten, mögliche Fördermittel und die endgültigen gesetzlichen Voraussetzungen müssen für jedes Objekt getrennt betrachtet werden.

Gasetagenheizung auf Fernwärme umstellen

Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizungen ist ein anderer Teil der Reform möglicherweise sogar noch wichtiger als die 50-Cent-Grenze.

Bei einer klassischen Zentralheizung versorgt der Vermieter das Gebäude mit Wärme. Bei Gasetagenheizungen schließen Mieter dagegen häufig selbst ihren Gasliefervertrag ab und versorgen sich damit unmittelbar.

Der heutige § 556c BGB ist auf die Umstellung von einer Eigenversorgung des Vermieters auf eine gewerbliche Wärmelieferung zugeschnitten. Gerade bei selbstversorgten Mietern passt diese Konstruktion deshalb nicht ohne Weiteres.

Das BMWE will den Anwendungsbereich des Kostenneutralitätsgebots deshalb ausdrücklich auf sich selbst versorgende Mieter, insbesondere bei Gasetagenheizungen, erweitern. Ziel ist es laut Ministerium, auch in diesen Gebäuden eine rechtssichere Umstellung auf Fernwärme zu ermöglichen.

Das könnte für größere Mehrfamilienhäuser erheblich sein. Statt zahlreiche einzelne Gasthermen langfristig zu erneuern, könnte ein zentraler Anschluss an ein Wärmenetz rechtlich und wirtschaftlich leichter umsetzbar werden.

Ob Fernwärme für das konkrete Gebäude tatsächlich die bessere Variante ist, hängt aber weiterhin unter anderem von Anschlusskosten, Wärmepreis, Grundpreis, Leistungspreis, erforderlichen Umbauten im Haus und den Alternativen am Standort ab.

Ist die neue 50-Cent-Regel dasselbe wie die Modernisierungsumlage?

Nein. Das sollte im Vermieter-Alltag sauber getrennt werden.

Schon heute gibt es im BGB eine Grenze von 0,50 Euro je Quadratmeter für bestimmte Heizungsmodernisierungen. Bei der Mieterhöhung nach § 559 beziehungsweise dem besonderen Verfahren nach § 559e BGB darf sich die monatliche Miete im Zusammenhang mit den dort erfassten Heizungsmaßnahmen innerhalb von sechs Jahren grundsätzlich nicht um mehr als 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.

Das ist jedoch rechtlich etwas anderes als die nun diskutierte Änderung beim Kostenneutralitätsgebot.

Die bestehende Modernisierungsregel betrifft eine Mieterhöhung aufgrund einer vom Vermieter durchgeführten Modernisierungsmaßnahme. Das Kostenneutralitätsgebot nach § 556c BGB betrifft dagegen die Betriebskosten bei der Umstellung auf eine gewerbliche Wärmelieferung.

Dass in beiden Bereichen 0,50 Euro pro Quadratmeter auftauchen, macht die Regelungen leicht verwechselbar. Für die Praxis ist die Unterscheidung aber entscheidend.

Deshalb wäre die Aussage „Vermieter durften bisher beim Heizungstausch gar nichts umlegen“ zu pauschal. Richtig ist vielmehr: Beim Wechsel von der Eigenversorgung auf gewerbliche Wärmelieferung begrenzt das bisherige Kostenneutralitätsgebot den Spielraum besonders stark. Genau diese Hürde soll nun gelockert werden.

Warum Fernwärme für Vermieter ein besonderer Markt ist

Fernwärme unterscheidet sich in einem wichtigen Punkt von Strom oder Gas: Ist ein Gebäude an ein bestimmtes Wärmenetz angeschlossen, kann der Verbraucher den Wärmelieferanten in diesem Netz regelmäßig nicht einfach wechseln.

Das Bundeskartellamt beschreibt Fernwärmeversorger deshalb in ihren jeweiligen Netzgebieten ausdrücklich als Unternehmen mit einer Monopolstellung.

Für Vermieter bedeutet das: Beim Fernwärmeanschluss sollte nicht nur der heutige Arbeitspreis betrachtet werden. Ebenso wichtig sind die Preisänderungsmechanismen, Grund- und Leistungspreise, die benötigte Anschlussleistung und die langfristigen Vertragsbedingungen.

Genau deshalb beschäftigt sich das Wärmenetzpaket nicht nur mit der Umlagefähigkeit von Investitionen.

Was soll sich bei Fernwärmepreisen und Verbraucherrechten ändern?

Das geplante Wärmenetzgesetz soll einen großen Teil des bestehenden Rechtsrahmens neu ordnen. Die AVBFernwärmeV und die Vorschriften zur Verbrauchserfassung und Abrechnung sollen angepasst und in einem neuen gesetzlichen Rahmen zusammengeführt werden. Auch die für Fernwärme relevanten Regelungen im BGB sollen geändert werden.

Neben der 50-Cent-Regel sieht das Kabinett unter anderem transparentere Preisänderungsklauseln, eine zentrale Preistransparenzplattform bei einer Bundesbehörde, eine staatliche Ex-post-Preisaufsicht, eine branchenspezifische Schlichtungsstelle und ein neu ausgestaltetes Sonderkündigungsrecht vor. Auch das Recht, die vertraglich vereinbarte Wärmeleistung nach Effizienzmaßnahmen oder bei einer Überdimensionierung anzupassen, soll reformiert werden.

Die geplante Preistransparenzplattform ist für Eigentümer besonders interessant. Fernwärmeunternehmen sollen dort Preise, Tarifstrukturen und weitere Strukturparameter veröffentlichen und mindestens einmal jährlich aktualisieren.

Damit könnten Eigentümer künftig besser beurteilen, wie sich ein konkreter Wärmenetztarif im Vergleich zu strukturell ähnlichen Netzen einordnet.

Zusätzlich soll eine Bundesbehörde Fernwärmepreise im Nachhinein auf ihre Angemessenheit überprüfen können. Für einen Markt, in dem ein klassischer Anbieterwechsel meist nicht möglich ist, wäre das eine wichtige Ergänzung.

Fernwärmeanschluss: Förderung kann die Rechnung deutlich verändern

Neben dem Mietrecht sollten Vermieter bei jeder Investitionsrechnung die aktuelle Heizungsförderung berücksichtigen.

Über die KfW-Heizungsförderung für Privatpersonen wird auch der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetzgefördert. Nach den seit dem 21. Juli 2026 geltenden Förderbedingungen beträgt die Grundförderung 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Private Eigentümer von Mehrfamilienhäusern gehören grundsätzlich zu den möglichen Antragstellern.

Bei Mehrfamilienhäusern berücksichtigt die KfW derzeit förderfähige Kosten bis 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Die öffentlich beworbene maximale Förderquote von bis zu 80 Prozent sollte ein klassischer Vermieter allerdings nicht pauschal in seine Kalkulation übernehmen: Zusätzliche Boni sind teilweise an die Selbstnutzung einer Wohnung und weitere persönliche Voraussetzungen gebunden.

Für Vermieter heißt das: Förderung zuerst prüfen, Investition danach endgültig kalkulieren.

Die Förderbedingungen können sich ändern, und je nach Eigentümerstruktur kann ein anderes KfW-Programm einschlägig sein.

Was sollten Vermieter jetzt konkret tun?

Auch wenn die geplante 50-Cent-Regel noch nicht gilt, lässt sich eine mögliche Umstellung bereits vorbereiten:

  1. Die kommunale Wärmeplanung prüfen. Entscheidend ist zunächst, ob am Objekt überhaupt ein Wärmenetz besteht, erweitert wird oder geplant ist.

  2. Anschlusskosten und notwendige Umbauten ermitteln. Nicht nur der Wärmetarif, sondern auch Hausanschluss, Übergabestation, Leitungen und technische Anpassungen gehören in die Rechnung.

  3. Die letzten drei Heizkostenperioden sauber sichern. Diese Daten sind bereits nach heutiger WärmeLV für den Kostenvergleich von Bedeutung.

  4. Fernwärmetarife vollständig bewerten. Grundpreis, Arbeitspreis, Leistungspreis, Anschlussleistung und Preisänderungsklausel sollten getrennt betrachtet werden.

  5. Förderfähigkeit vor Vertragsschluss prüfen. Ein förderfähiger Wärmenetzanschluss kann die Investitionsrechnung erheblich verändern.

  6. Nicht mit den 0,50 Euro als sicherer Einnahme rechnen. Die endgültigen Voraussetzungen stehen erst nach dem weiteren Gesetzgebungsverfahren fest.

  7. Bei bestehenden Mietverhältnissen die mietrechtliche Umsetzung prüfen lassen. Insbesondere Kostenvergleich, Ankündigung und Abrechnung sollten zum Zeitpunkt der tatsächlichen Umstellung anhand des dann geltenden Rechts geprüft werden.

Für Eigentümer, deren Heizung 2026 akut ausgetauscht werden muss, ist vor allem Punkt sechs entscheidend. Eine Investitionsentscheidung sollte aktuell nicht davon abhängig gemacht werden, dass die geplante 50-Cent-Regel später tatsächlich in exakt dieser Form Gesetz wird.

Wie hängt das Wärmenetzpaket mit der neuen Heizungswahl zusammen?

Seit Sommer 2026 hat sich auch der allgemeine Rechtsrahmen für neue Heizungen verändert. Die Bundesregierung hat die bisherige 65-Prozent-Vorgabe neu geregelt und setzt auf eine freie Wahl zwischen verschiedenen Heizungstechnologien. Ein Wärmenetzanschluss bleibt dabei eine der möglichen Lösungen.

Damit verschiebt sich die Entscheidung für Vermieter stärker von der Frage „Was darf ich überhaupt einbauen?“ hin zur Frage:

Welche Heizungsart ist für genau dieses Gebäude technisch, wirtschaftlich und langfristig sinnvoll?

Fernwärme kann dabei insbesondere in dichter bebauten Gebieten attraktiv sein. Sie ist aber nicht automatisch die wirtschaftlich beste Lösung. Entscheidend sind die Bedingungen des konkreten Netzes.

Gilt die 50-Cent-Regel für Fernwärme schon 2026?

Nein.

Das ist der wichtigste Punkt des gesamten Beitrags.

Am 26. August 2026 hat das Bundeskabinett Eckpunkte beschlossen. Das Bundeswirtschaftsministerium bezeichnet diese ausdrücklich als ersten Schritt auf dem Weg zu einem neuen Wärmenetzgesetz.

Stand 7. September 2026 sollten Vermieter deshalb drei Ebenen auseinanderhalten:

Heute geltendes Recht:
§ 556c BGB und die WärmeLV enthalten weiterhin das bestehende Kostenneutralitätsgebot.

Politisch beschlossen:
Das Kabinett will eine Mehrbelastung von bis zu 0,50 Euro je Quadratmeter zulassen und die Regelung insbesondere auf Gasetagenheizungen ausweiten.

Noch offen:
Die genaue gesetzliche Formulierung, Detailvoraussetzungen, Übergangsregelungen und der Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Wer heute einen Fernwärmeanschluss kalkuliert, kann die geplante Regel deshalb als mögliches zukünftiges Szenario berücksichtigen. Sie sollte aber noch nicht Bestandteil einer Finanzierung sein, die nur dann funktioniert, wenn die 0,50 Euro tatsächlich vollständig umgesetzt werden können.

Fazit: Fernwärme könnte für Vermieter kalkulierbarer werden

Das Wärmenetzpaket könnte eines der größten praktischen Hindernisse beim Anschluss vermieteter Bestandsgebäude an Fern- und Nahwärme entschärfen.

Bislang verlangt § 556c BGB bei der Umstellung auf eine gewerbliche Wärmelieferung grundsätzlich, dass die neuen Wärmelieferkosten die bisherigen Kosten der Eigenversorgung nicht übersteigen. Bei erheblichen Investitionen kann diese Vorgabe einen Wärmenetzanschluss wirtschaftlich erschweren.

Die Bundesregierung will deshalb künftig eine begrenzte Mehrbelastung von bis zu 0,50 Euro pro Quadratmeter und Monat ermöglichen. Besonders relevant ist die geplante Erweiterung auf Gebäude mit Gasetagenheizungen.

Für eine 70-Quadratmeter-Wohnung entspricht die Obergrenze rechnerisch 35 Euro im Monat oder 420 Euro im Jahr. Bei acht gleich großen Wohnungen wären es 3.360 Euro jährlich.

Das macht größere Umstellungen nicht automatisch rentabel. Zusammen mit Fördermitteln, klareren Fernwärmepreisen und einem verlässlicheren Rechtsrahmen kann es aber ein Baustein sein, der bisher schwer kalkulierbare Projekte überhaupt erst wirtschaftlich prüfbar macht.

Für Vermieter gilt deshalb derzeit: vorbereiten, Daten sammeln, Angebote vergleichen und Fördermöglichkeiten prüfen – aber noch nicht so rechnen, als wäre die 50-Cent-Regel bereits geltendes Recht.



Quellen und rechtlicher Hinweis

Bundesregierung – Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket vom 26.08.2026

Bundeswirtschaftsministerium – Bundeskabinett beschließt Eckpunkte zum Wärmenetzpaket

§ 556c BGB – Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten

Wärmelieferverordnung – geltende Regelungen zum Kostenvergleich

§ 559e BGB – Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage

KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude 458


Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer-, Energie- oder Förderberatung im Einzelfall dar. Beim Wärmenetzpaket handelt es sich zum Veröffentlichungszeitpunkt noch nicht um geltendes Recht. Der Inhalt sollte nach Veröffentlichung eines Gesetzentwurfs und spätestens vor Inkrafttreten der Neuregelung erneut fachlich geprüft und aktualisiert werden.


Stand: 07.09.2026

Autor: Lukas K. Kolb – Vermieter und Immobilienexperte bei Immodio
Fachlich geprüft von: Leon R. Blank

FAQ

Fragen und Antworten

Dürfen Vermieter bereits jetzt 0,50 Euro pro Quadratmeter für einen Fernwärmeanschluss umlegen?

Was ist das Kostenneutralitätsgebot bei Fernwärme?

Gilt die geplante Regel auch für Gasetagenheizungen?

Kann ein Vermieter bei Fernwärme immer die vollen 0,50 Euro pro Quadratmeter verlangen?

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