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Eigenbedarfskündigung richtig vorbereiten: Voraussetzungen, Fristen und typische Fehler für Vermieter

Eigenbedarfskündigung richtig vorbereiten: Voraussetzungen, Fristen und typische Fehler für Vermieter

Alles Wichtige zum Thema Eigenbedarfskündigung für Vermieter

Viele Vermieter suchen nach Begriffen wie „Eigenbedarf Kündigung“, „Eigenbedarf anmelden“, „Eigenbedarf Voraussetzungen“ oder „Muster Eigenbedarfskündigung“. Dahinter steckt fast immer dieselbe Situation: Eine Wohnung wird nicht mehr nur als Kapitalanlage gehalten, sondern soll künftig vom Eigentümer selbst oder von einer nahestehenden Person bewohnt werden. Genau dann stellt sich die Frage, wie eine Eigenbedarfskündigung rechtssicher vorbereitet wird und worauf Vermieter nach dem BGB achten müssen. Das Thema ist sensibel, weil eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zwar gesetzlich vorgesehen ist, aber nur unter klaren Voraussetzungen wirksam wird. Wer zu knapp formuliert, den Bedarf nicht nachvollziehbar begründet oder Fristen falsch berechnet, riskiert, dass die Kündigung angreifbar wird.

Die gesetzliche Grundlage für die Eigenbedarfskündigung steht in § 573 BGB. Dort ist geregelt, dass der Vermieter Wohnraum nur ordentlich kündigen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Genau darauf stützt sich die klassische Eigenbedarfskündigung. Wichtig ist dabei: Eigenbedarf ist kein freier Wunsch nach Neuvermietung und auch kein Instrument, um einfacher eine höhere Miete zu erzielen. Das Gesetz verlangt einen echten, vernünftig nachvollziehbaren Nutzungswunsch für eine privilegierte Person. Der Bundesgerichtshof betont zudem, dass „Benötigen“ keine Zwangslage voraussetzt, wohl aber einen ernsthaften und nachvollziehbaren Nutzungsentschluss.


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Arthur D.

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Den Bedarf konkret begründen

§ 573 Abs. 3 BGB verlangt bei einer Eigenbedarfskündigung ausdrücklich, dass die Gründe für das berechtigte Interesse im Kündigungsschreiben angegeben werden müssen. Genau hier liegt einer der häufigsten Fehler. Viele Kündigungsschreiben bleiben zu allgemein und enthalten nur den Sätze wie, "die Wohnung werde wegen Eigenbedarfs benötigt“. Das reicht regelmäßig nicht aus. Der Mieter muss aus dem Schreiben erkennen können, für wen die Wohnung benötigt wird und weshalb gerade diese Wohnung genutzt werden soll. Je konkreter und plausibler die Begründung formuliert ist, desto belastbarer ist die Kündigung.

Vermieter müssen im Kündigungsschreiben nicht nur die kündigende Person nennen, sondern auch die einziehende Person, deren Verhältnis zum Vermieter und den konkreten Nutzungsgrund. Ein bloßer Satz wie „mein Sohn braucht die Wohnung“ ist schwächer als eine nachvollziehbare Darstellung, dass der Sohn nach Studienende oder Arbeitsplatzwechsel in die Stadt zurückkehrt, die Wohnung wegen Lage, Zuschnitt oder Nähe zur Familie ausgewählt wurde und der Einzug zeitnah geplant ist. Die Gerichte verlangen keinen Roman, aber eben durchaus mehr als eine Leerformel.

Eigenbedarf Voraussetzungen: Wer darf überhaupt einziehen?

Zu den wichtigsten Eigenbedarf-Voraussetzungen gehört die richtige Personengruppe. Der Eigenbedarf kann für den Vermieter selbst geltend gemacht werden. Ein Eigenbedarf kann jedoch auch für Familienangehörige oder Angehörige des Haushalts geltend gemacht werden. Je näher die persönliche Beziehung und je plausibler der Wohnbedarf, desto leichter lässt sich die Kündigung begründen. Das klingt einfach, ist aber in der Praxis oft der Kern der Auseinandersetzung. Denn nicht jeder verwandte Angehörige gehört automatisch zum privilegierten Personenkreis.

Gerade bei entfernteren Verwandten ist die Rechtsprechung strenger geworden. Der Bundesgerichtshof hat am 10. Juli 2024 entschieden, dass Cousins und Cousinen nicht zum privilegierten Familienkreis der Eigenbedarfskündigung gehören. In der amtlichen Einordnung heißt es ausdrücklich, dass ein entfernterer Verwandter wie ein Cousin selbst dann nicht zum privilegierten Personenkreis zählt, wenn eine enge persönliche Verbundenheit besteht. Für Vermieter ist das ein wichtiger Punkt, weil ältere Alltagsvorstellungen von Familie im Mietrecht zu weit sein können. Wer Eigenbedarf für Kinder, Eltern oder typischerweise enge Familienmitglieder geltend macht, bewegt sich auf deutlich sichererem Boden als bei entfernteren Verwandten.

Entscheidend ist jedoch nicht nur, wer einziehen soll, sondern auch warum gerade diese Wohnung benötigt wird. Typische Konstellationen sind der Wunsch nach Verkleinerung oder Vergrößerung, der Umzug näher an den Arbeitsplatz, die Nutzung durch Kinder oder Eltern, der Bedarf nach barriereärmerem Wohnen oder die Nähe zu familiärer Unterstützung. Der Nutzungswunsch muss dabei ernsthaft bestehen und bei Ausspruch der Kündigung zumindest absehbar und konkret sein.

Vorsicht bei Eigenbedarf kurz nach Vertragsschluss

Ein weiterer wichtiger Punkt: Eine Eigenbedarfskündigung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der spätere Eigennutzungswunsch schon bei Vertragsschluss bestand oder sich bereits so konkret abzeichnete, dass der Vermieter den Mieter darüber hätte aufklären müssen. Der Bundesgerichtshof hat 2015 klargestellt, dass nicht schon jede spätere Änderung der Lebensplanung problematisch ist. Rechtsmissbrauch liegt aber nahe, wenn der Vermieter beim Abschluss des Mietvertrags bereits die Absicht hatte, die Wohnung bald selbst oder durch privilegierte Angehörige nutzen zu lassen. Für Vermieter heißt das: Wer bei Vertragsschluss schon weiß, dass die Wohnung in absehbarer Zeit selbst genutzt werden soll, sollte keinen scheinbar langfristigen Mietvertrag schließen und kurz darauf Eigenbedarf erklären.

Form der Eigenbedarfskündigung: Schriftform ist Pflicht

Ebenso wichtig wie der Kündigungsgrund ist die Form. Nach § 568 BGB bedarf die Kündigung des Mietverhältnisses der schriftlichen Form. Eine Eigenbedarfskündigung per Telefon, Messenger, normaler E-Mail oder bloß im Gespräch ist deshalb unwirksam. Das Schreiben muss eigenhändig unterschrieben sein. Wenn auf Vermieterseite mehrere Personen Vertragspartner sind, müssen grundsätzlich auch alle kündigen oder sich wirksam vertreten lassen. Gerade bei Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften oder Ehegatten als gemeinsame Vermieter entstehen hier viele vermeidbare Fehler.

Wird die Kündigung nicht von den Vermietern selbst, sondern durch einen Vertreter ausgesprochen, kommt ein weiterer Punkt hinzu. Nach § 174 BGB kann der Mieter ein einseitiges Rechtsgeschäft wie eine Kündigung unverzüglich zurückweisen, wenn der Vertreter keine Originalvollmacht vorlegt und der Vollmachtgeber den Mieter nicht bereits von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Für Vermieter bedeutet das: Wenn etwa eine Hausverwaltung oder ein Anwalt die Kündigung unterzeichnet, sollte die Vollmachtsthematik mitgedacht werden, damit die Kündigung nicht an einer vermeidbaren Formalie scheitert.

Fristen bei der Eigenbedarfskündigung: Hier wird oft falsch gerechnet

Für die Kündigungsfrist gilt § 573c BGB. Danach ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist nach fünf Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um drei Monate und nach acht Jahren um weitere drei Monate. Das bedeutet praktisch: Bis zu einer Mietdauer von unter fünf Jahren gilt regelmäßig eine Frist von drei Monaten, ab fünf Jahren sechs Monate und ab acht Jahren neun Monate. Diese Fristen werden in der Praxis häufig falsch berechnet, weil entweder der Zugang zu spät erfolgt oder die Mietdauer falsch angesetzt wird.

Ein einfaches Beispiel: Geht die Kündigung dem Mieter spätestens am dritten Werktag des Monats zu, zählt dieser Monat noch mit. Geht sie erst am vierten Werktag oder später zu, verschiebt sich das Vertragsende regelmäßig um einen ganzen weiteren Monat. Für Vermieter ist deshalb nicht nur der Inhalt des Schreibens wichtig, sondern auch der beweissichere Zugang. Wer die Frist ausreizt und den Zugang nicht sauber dokumentiert, produziert unnötige Risiken.

Widerspruch des Mieters wegen Härtefall

Der Mieter kann der Kündigung nach § 574 BGB widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Typische Konstellationen sind hohes Alter, schwere Krankheit, Schwangerschaft, erhebliche gesundheitliche Risiken eines Umzugs oder aber auch fehlender angemessener Ersatzwohnraum. Der Bundesgerichtshof hat 2019 erneut betont, dass solche Härtegründe ernsthaft geprüft und im Streitfall sorgfältig abgewogen werden müssen.

Für Vermieter besonders wichtig ist § 568 Abs. 2 BGB. Danach soll der Vermieter den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b BGB rechtzeitig hinweisen. Dieser Hinweis macht die Kündigung zwar nicht schon für sich genommen wirksam oder unwirksam, hat aber erhebliche praktische Folgen. § 574b BGB verlangt für den Widerspruch des Mieters Textform und sieht vor, dass der Widerspruch spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses erklärt werden muss, wenn der Vermieter ordnungsgemäß hingewiesen hat. Unterbleibt dieser Hinweis, kann der Mieter den Härteeinwand deutlich später noch geltend machen. Für Vermieter gehört der Hinweis auf das Widerspruchsrecht deshalb in ein sauber formuliertes Kündigungsschreiben hinein.

Sperrfrist nach Umwandlung in Eigentumswohnungen

Für Vermieter besonders wichtig ist außerdem § 577a BGB. Danach kann eine Eigenbedarfskündigung zeitweise ausgeschlossen sein, wenn an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und die Wohnung anschließend veräußert wurde (sprich das klassische Aufteilerobjekt, bei dem ein Investor ein ganzes Objekt kauft, und die einzelnen Einheiten in eine WEG aufteilt). Die gesetzliche Sperrfrist beträgt mindestens drei Jahre; die Länder können sie in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt auf bis zu zehn Jahre verlängern. Wer also eine vermietete, später in Wohnungseigentum umgewandelte Wohnung erworben hat, darf nicht automatisch sofort wegen Eigenbedarfs kündigen.

Freie Alternativwohnung im selben Haus: häufig übersehene Pflicht

Ein weiterer typischer Fehler liegt außerhalb des eigentlichen Kündigungsschreibens. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich sein, wenn dem Mieter während der Kündigungsfrist eine andere vergleichbare freie Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage zur Verfügung steht und der Vermieter sie dem Mieter nicht anbietet. Der BGH hat diese sogenannte Anbietpflicht in mehreren Entscheidungen hervorgehoben und zeitlich dahin präzisiert, dass sie sich auf Wohnungen bezieht, die dem Vermieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich zur Verfügung stehen. Für Vermieter heißt das: Wer parallel im selben Objekt oder in derselben Wohnanlage eine freie oder frei werdende vergleichbare Wohnung hat, sollte prüfen, ob sie dem gekündigten Mieter angeboten werden muss.

Typische Fehler bei der Eigenbedarfskündigung

Die häufigsten Fehler sind in der Praxis erstaunlich konstant. Besonders oft scheitern Kündigungen daran, dass der Eigenbedarf zu pauschal beschrieben wird, dass der privilegierte Personenkreis nicht sauber geprüft wurde, dass die Kündigungsfrist falsch berechnet ist oder dass der Zugang nicht nachweisbar organisiert wurde. Ebenfalls problematisch sind Kündigungen durch Vertreter ohne sauber geregelte Vollmacht, fehlende Hinweise auf das Widerspruchsrecht des Mieters und übersehene Sperrfristen nach Umwandlung in Wohnungseigentum. Hinzu kommt die oft unterschätzte Anbietpflicht, wenn im selben Haus oder in derselben Wohnanlage eine vergleichbare freie Wohnung vorhanden ist.

Fazit für Vermieter

Wer Eigenbedarf kündigen möchte, sollte nicht zuerst nach der schnellsten Vorlage suchen, sondern nach der saubersten Vorbereitung. Die Eigenbedarfsvoraussetzungen ergeben sich aus dem BGB, vor allem aus § 573 BGB, der Schriftform nach § 568 BGB, den Fristen des § 573c BGB und dem möglichen Widerspruch des Mieters nach §§ 574, 574b BGB. Hinzu kommen praktisch besonders wichtige Punkte wie die Sperrfrist nach § 577a BGB, die Anbietpflicht bei einer freien Alternativwohnung und die Frage, ob der geltend gemachte Bedarf schon bei Vertragsschluss absehbar war. Wer diese Punkte ernst nimmt, reduziert das Risiko unnötiger Form- und Strategiefehler erheblich.

Für Vermieter ist deshalb die beste Lösung meist ein zweistufiges Vorgehen: Erstens die rechtliche Prüfung des konkreten Falls, zweitens eine saubere organisatorische Vorbereitung mit geordneten Unterlagen, belastbarer Fristenkontrolle und individualisiertem Schreiben.


Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient nur der allgemeinen Information. Eine rechtliche Beurteilung des Einzelfalls kann dadurch nicht ersetzt werden.

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